Leistungen der Beihilfe & Beihilfesätze in Sachsen

Nachfolgend die Leistungen der Beihilfe und gültige Beihilfesätze für Beamte und Beihilfeberechtigte in Sachsen.

Bemessungssatz der Beihilfe in Sachsen

Der Regelbemessungssatz in Sachsen beträgt für Aufwendungen in Krankheits-,
Geburten- und Todesfällen sowie für die Gesundheitsvorsorge

für beihilfeberechtigte Beamte ohne oder mit einem berücksichtigungsfähigen Kind

50%

für beihilfeberechtigte Beamte mit zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern

70%

für berücksichtigungsfähige Ehegatten oder Lebenspartner

70%

für berücksichtigungsfähige Kinder

80%

Länderspezifische Bemessungssätze für bestimmte Bereiche

Für bestimmte Bereiche können von den Regelbemessungssätzen abweichende Erstattungssätze der Beihilfe gelten.
 
Ambulante Leistungen

Ärztliche Behandlung

Bis Höchstsatz GOÄ

Heilpraktiker

Bis Höchstsätze lt. Vertrag mit Heilpraktikerverbänden

Medikamente

 4 € Selbstbehalt bei Arzneimitteln bis zu einem Preis von 16 €
4 € Selbstbehalt bei Arzneimitteln bis zu einem Preis von 26 €
5 € Selbstbehalt bei Arzneimitteln ab einem Preis von über 26 €

Sehhilfen

Je Auge 100 €

Rehabilitationsmaßnahmen

alle 4 Jahre, maximal 21 Tage

Stationäre Leistungen

Regelleistungen

Ja

Wahlleistungen

Ja

KHT-Angebot

12 €

Höhe des Eigenanteils:

Zahnärztliche Leistungen

Zahnärztliche Behandlung

Bis Höchstsatz GOZ

Zahnersatz

Keine Beihilfe innerhalb der Anwärterzeit

Material- und Laborkosten (M+L)

bis zu 65%

Edelmetall, Keramik

bis zu 65%

Implantate

Je Kiefer max. 2 (In Ausnahmen max. 4)

Zahnärztliche Leistungen sind beihilfefähig, wenn diese medizinisch notwendig und angemessen sind. Ohne besondere Begründung erstattet die Beihilfe Zahnarztbehandlungen bis zum 2,3-fachen Satz der GOZ. Nur unter bestimmten Bedingungen wird bis zum 3,5-fachen Satz Beihilfe gewährt.

Bei Zahnersatz, Implantaten und Inlays sowie Leistungen, die im direkten Zusammenhang mit der Zahnersatzmaßnahme stehen, gilt in Schleswig-Holstein für Beamte auf Widerruf eine Wartezeit von drei Jahren. Eine Ausnahme besteht infolge eines Unfalls. Die Aufwendungen der Maßnahmen sind in diesem Zeitraum nur beihilfefähig, wenn der Beamte unmittelbar vor der Ernennung drei Jahre ununterbrochen im Öffentlichen Dienst tätig oder über einen Beihilfeempfänger berücksichtigungsfähig war. Für alle anderen Beamten gilt:

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Leistungen bei Pflege

Pflegebedürftig sind Personen, die aus gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten die Hilfe durch anderer bedürfen. Die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigung oder gesundheitliche Belastung muss auf Dauer voraussichtlich und für mindestens sechs Monate anhalten. Und in eine der Pflegegrade 1 bis 5 einzuordnen sein.
 
Mitgliedern der privaten Pflegeversicherung wird zu den Pflegeleistungen eine Beihilfe mit dem persönlichen Beihilfebemessungssatz gewährt.
 
Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die gesetzliche Leistungen zur Hälfte beziehen, erhalten den Beihilfebemessungssatz bezüglich der Pflegeleistungen von 50 Prozent. Leistet die soziale Pflegeversicherung in volle Höhe, etwa bei berücksichtigungsfähigen Angehörigen, erbringt die Beihilfe keine weiteren Leistungen.

Leistungen bei häuslicher Pflege durch geeignete Personen wie Angehörige

Pflegegrad 1

Pflegegrad 2

316 €

Pflegegrad 3

545 €

Pflegegrad 4

728 €

Pflegegrad 5

901 €

Leistungen bei häuslicher Pflege durch geeignete Pflegekräfte

Pflegegrad 1

Pflegegrad 2

724 €

Pflegegrad 3

1.363 €

Pflegegrad 4

1.693 €

Pflegegrad 5

2.095 €

Leistungen bei teilstationärer Pflege

Pflegegrad 1

Pflegegrad 2

689 €

Pflegegrad 3

1.298 €

Pflegegrad 4

1.612 €

Pflegegrad 5

1.995 €

Leistungen bei vollstationärer Pflege

Pflegegrad 1

Pflegegrad 2

770 €

Pflegegrad 3

1.262 €

Pflegegrad 4

1.775 €

Pflegegrad 5

2.005 €

Zusätzlich gewährt die Beihilfe einen Leistungszuschlag für die Pflegeheimkosten zum jeweiligen Bemessungssatz.
 

Kurzzeit- und Verhinderungspflege

Wenn weder häusliche noch teilstationäre Pflege möglich ist, besteht in Baden-Württemberg Anspruch auf eine Kurzzeitpflege bis zu acht Wochen im Kalenderjahr. Die Aufwendungen sind in den Pflegegraden 2 bis 5 bis 1.774 € pro Jahr beihilfefähig. Zuzüglich eines Entlastungsbetrags von 125 €. Dieser kann auch monatlich für die Kurzzeitpflege mit Pflegegrad 1 eingesetzt werden.

Im Rahmen der Verhinderungspflege besteht Anspruch auf bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr für die Pflegevertretung. Beihilfefähig sind bis zu 1.612 € in den Pflegegraden 2 bis 5.

Kurzzeitpflege
(Bei Pflegegrad 2-5)

Verhinderungspflege
(Bei Pflegegrad 2-5)

Dauer des Leistungsbezugs

8 Woche je Kalenderjahr

1.774 €

Höhe der Leistung

6 Wochen je Kalenderjahr

1.612 €

Heilpraktiker und alternative Heilmethoden

Die Aufwendungen für Heilpraktikerbehandlungen und alternative Heilmethoden sind in Baden-Württemberg grundsätzlich beihilfefähig, so lange diese wirtschaftlich angemessen sind. Alternativmedizinische und homöopathische Behandlungen sind in dem von der Beihilfeverordnung Baden-Württemberg vorgegebenen Rahmen berücksichtigungsfähig.

Medikamente und Hilfsmittel

Bei Personen unter 18 Jahren sowie für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die grundsätzlich apothekenpflichtig und für die Behandlung bestimmter Krankheiten anerkannt sind, können Abweichungen gelten.

Leistungen bei Geburt

Die durch die Geburt entstandenen Aufwendungen für Ärzte, Schwangerschaftsüberwachung und Hebamme sowie Arzneien und Fahrtkosten sind beihilfefähig im Rahmen des jeweiligen Beihilfesatzes.

Beihilfe bei privaten Auslandsaufenthalten

Leistungen, die während eines privaten Auslandsaufenthalten innerhalb oder außerhalb der EU, in Anspruch genommen werden, sind oftmals nicht beihilfefähig.Beispiele:

Es wird deshalb dringend empfohlen, ungedeckte Leistungen durch den Abschluss einer separaten Auslandskrankenversicherung abzudecken.
 

Besonderheiten der Beihilfe in Sachsen

Wissenswertes zur Beihilfe

Weitere Informationen zum Thema Beihilfe für Beamte finden Sie auch auf folgenden Seiten:

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Bitte beachten Sie:

Die Inhalte dieser Seite bieten einen Überblick über die Unterschiede der Beihilfen je Bundesland.
Wir möchten daran hinweisen, dass wir trotz größter Sorgfalt keine Gewährleistung auf die Richtigkeit der Inhalte geben!
Stand: 12/2022