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Leistungen der Beihilfe & Beihilfesätze in Sachsen

Nachfolgend die Leistungen der Beihilfe und gültige Beihilfesätze für Beamte und Beihilfeberechtigte in Sachsen.
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Debeam Beihilfe Sachsen

Bemessungssatz der Beihilfe in Sachsen

Der Regelbemessungssatz in Sachsen beträgt für Aufwendungen in Krankheits-,
Geburten- und Todesfällen sowie für die Gesundheitsvorsorge

für beihilfeberechtigte Beamte ohne oder mit einem berücksichtigungsfähigen Kind

50 %

für beihilfeberechtigte Beamte mit zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern

70 %

für berücksichtigungsfähige Ehegatten oder Lebenspartner

70 %

für berücksichtigungsfähige Kinder

80 %

Länderspezifische Bemessungssätze für bestimmte Bereiche

Für bestimmte Bereiche können von den Regelbemessungssätzen abweichende Erstattungssätze der Beihilfe gelten.

Ambulante Leistungen

Ärztliche Behandlung

Bis Höchstsatz GOÄ

Heilpraktiker

Bis Höchstsätze lt. Vertrag mit Heilpraktikerverbänden

Medikamente

4 € Selbstbehalt bei Arzneimitteln bis zu einem Preis von 16 €
4 € Selbstbehalt bei Arzneimitteln bis zu einem Preis von 26 €
5 € Selbstbehalt bei Arzneimitteln ab einem Preis von über 26 €

Sehhilfen

Je Auge 100 €

Rehabilitationsmaßnahmen

alle 4 Jahre, maximal 21 Tage

Stationäre Leistungen

Regelleistungen

Ja

Wahlleistungen

Ja

KHT-Angebot

12 €

Stationäre Wahlleistungen wie die Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer und Chefarztbehandlung werden in Sachsen nicht anerkannt.

Höhe des Eigenanteils:

10 € pro Tag für die ersten 28 Tage im Krankenhaus
14,50 € pro Tag für die Unterbringung im Zweibettzimmer

Zahnärztliche Leistungen

Zahnärztliche Behandlung

Bis Höchstsatz GOZ

Zahnersatz

Keine Beihilfe innerhalb der Anwärterzeit

Material- und Laborkosten (M+L)

bis zu 65%

Edelmetall, Keramik

bis zu 65%

Implantate

Je Kiefer max. 2 (In Ausnahmen max. 4)

Zahnärztliche Leistungen sind beihilfefähig, wenn diese medizinisch notwendig und angemessen sind. Ohne besondere Begründung erstattet die Beihilfe Zahnarztbehandlungen bis zum 2,3-fachen Satz der GOZ. Nur unter bestimmten Bedingungen wird bis zum 3,5-fachen Satz Beihilfe gewährt.

Bei Zahnersatz, Implantaten und Inlays sowie Leistungen, die im direkten Zusammenhang mit der Zahnersatzmaßnahme stehen, gilt in Sachsen für Beamte auf Widerruf eine Wartezeit von drei Jahren. Eine Ausnahme besteht infolge eines Unfalls. Die Aufwendungen der Maßnahmen sind in diesem Zeitraum nur beihilfefähig, wenn der Beamte unmittelbar vor der Ernennung drei Jahre ununterbrochen im Öffentlichen Dienst tätig oder über einen Beihilfeempfänger berücksichtigungsfähig war. Für alle anderen Beamten gilt:
Für Zahnersatz gewährt das Land Sachsen eine Beihilfe von 65 Prozent.
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Leistungen bei Pflege

Pflegebedürftig sind Personen, die aus gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten die Hilfe durch anderer bedürfen. Die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigung oder gesundheitliche Belastung muss auf Dauer voraussichtlich und für mindestens sechs Monate anhalten. Und in eine der Pflegegrade 1 bis 5 einzuordnen sein.
Mitgliedern der privaten Pflegeversicherung wird zu den Pflegeleistungen eine Beihilfe mit dem persönlichen Beihilfebemessungssatz gewährt.
Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die gesetzliche Leistungen zur Hälfte beziehen, erhalten den Beihilfebemessungssatz bezüglich der Pflegeleistungen von 50 Prozent. Leistet die soziale Pflegeversicherung in volle Höhe, etwa bei berücksichtigungsfähigen Angehörigen, erbringt die Beihilfe keine weiteren Leistungen.

Leistungen bei häuslicher Pflege durch geeignete Personen wie Angehörige

Pflegegrad 1

-

Pflegegrad 2

316 €

Pflegegrad 3

545 €

Pflegegrad 4

728 €

Pflegegrad 5

901 €

Leistungen bei häuslicher Pflege durch geeignete Pflegekräfte

Pflegegrad 1

-

Pflegegrad 2

724 €

Pflegegrad 3

1.363 €

Pflegegrad 4

1.693 €

Pflegegrad 5

2.095 €

Leistungen bei teilstationärer Pflege

Pflegegrad 1

-

Pflegegrad 2

689 €

Pflegegrad 3

1.298 €

Pflegegrad 4

1.612 €

Pflegegrad 5

1.995 €

Leistungen bei vollstationärer Pflege

Pflegegrad 1

-

Pflegegrad 2

770 €

Pflegegrad 3

1.262 €

Pflegegrad 4

1.775 €

Pflegegrad 5

2.005 €

Zusätzlich gewährt die Beihilfe einen Leistungszuschlag für die Pflegeheimkosten zum jeweiligen Bemessungssatz.

Kurzzeit- und Verhinderungspflege

Wenn weder häusliche noch teilstationäre Pflege möglich ist, besteht in Sachsen Anspruch auf eine Kurzzeitpflege bis zu acht Wochen im Kalenderjahr. Die Aufwendungen sind in den Pflegegraden 2 bis 5 bis 1.774 € pro Jahr beihilfefähig. Zuzüglich eines Entlastungsbetrags von 125 €. Dieser kann auch monatlich für die Kurzzeitpflege mit Pflegegrad 1 eingesetzt werden.

Im Rahmen der Verhinderungspflege besteht Anspruch auf bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr für die Pflegevertretung. Beihilfefähig sind bis zu 1.612 € in den Pflegegraden 2 bis 5.

Kurzzeitpflege
(Bei Pflegegrad 2-5)

Verhinderungspflege
(Bei Pflegegrad 2-5)

Dauer des Leistungsbezugs

8 Woche je Kalenderjahr

1.774 €

Höhe der Leistung

6 Wochen je Kalenderjahr

1.612 €

Heilpraktiker und alternative Heilmethoden

Die Aufwendungen für Heilpraktikerbehandlungen und alternative Heilmethoden sind in Sachsen grundsätzlich beihilfefähig, so lange diese wirtschaftlich angemessen sind. Alternativmedizinische und homöopathische Behandlungen sind in dem von der Beihilfeverordnung Sachsen vorgegebenen Rahmen berücksichtigungsfähig.
Psychotherapeutische Behandlungen, die von Heilpraktikern durchgeführt werden, sind nicht beihilfefähig.

Medikamente und Hilfsmittel

Verschreibungspflichtige Medikamente, die durch einen Arzt oder Zahnarzt verordnet wurden, sind in Sachsen grundsätzlich beihilfefähig.
Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind nicht beihilfefähig und müssen selbst bezahlt werden.
Für Hilfsmittel sollte vor dem Kauf eine Anerkennung der Beihilfestelle eingeholt werden. Nicht beihilfefähig sind Hilfsmittel, die auch im täglichen Leben genutzt werden und Gegenstände des täglichen Bedarfs ersetzen.
Bei Personen unter 18 Jahren sowie für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die grundsätzlich apothekenpflichtig und für die Behandlung bestimmter Krankheiten anerkannt sind, können Abweichungen gelten.

Leistungen bei Geburt

Die durch die Geburt entstandenen Aufwendungen für Ärzte, Schwangerschaftsüberwachung und Hebamme sowie Arzneien und Fahrtkosten sind beihilfefähig im Rahmen des jeweiligen Beihilfesatzes.
Das Land Sachsen zahlt bei der Geburt eines Kindes einen Zuschuss zur Säuglingserstausstattung und der Kleinkinderausstattung. Erbracht werden 150 € pro Kind.

Beihilfe bei privaten Auslandsaufenthalten

Leistungen, die während eines privaten Auslandsaufenthalten innerhalb oder außerhalb der EU, in Anspruch genommen werden, sind oftmals nicht beihilfefähig.

Beispiele:
Aufwendungen müssen durch Belege nachgewiesen werden. Die Belege müssen inhaltlich den im Inland geltenden Anforderungen entsprechen, damit diese beihilfefähig sind
Belege über 1.000,00 € müssen übersetzt werden. Die Kosten der Übersetzung sind nicht beihilfefähig
Auslandsrücktransporte nicht beihilfefähig
Es wird deshalb dringend empfohlen, ungedeckte Leistungen durch den Abschluss einer separaten Auslandskrankenversicherung abzudecken.

Besonderheiten der Beihilfe in Sachsen

Brillengläser nur für unter 18-jährige beihilfefähig
Schutzimpfungen bei privaten Auslandsreisen nur bei Empfehlungen der STIKO beihilfefähig
Geschlossener Hilfsmittelkatalog

Wissenswertes zur Beihilfe

Weitere Informationen zum Thema Beihilfe für Beamte finden Sie auch auf folgenden Seiten:
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Bitte beachten Sie:

Die Inhalte dieser Seite bieten einen Überblick über die Unterschiede der Beihilfen je Bundesland.
Wir möchten daran hinweisen, dass wir trotz größter Sorgfalt keine Gewährleistung auf die Richtigkeit der Inhalte geben!
Stand: 12/2022
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